Rechtsprechung
   AG Lemgo, 24.08.2020 - 16 C 10/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31006
AG Lemgo, 24.08.2020 - 16 C 10/20 (https://dejure.org/2020,31006)
AG Lemgo, Entscheidung vom 24.08.2020 - 16 C 10/20 (https://dejure.org/2020,31006)
AG Lemgo, Entscheidung vom 24. August 2020 - 16 C 10/20 (https://dejure.org/2020,31006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,31006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren mit alleiniger Anwesenheit des Verwalters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer hat auch in der Corona-Pandemie das Recht zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung; §§ 23 Abs. 1, 4 WEG; 6 Abs. 1 CoronaMaßnahmenG

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Corona darf Eigentümerversammlung nicht ohne Eigentümer durchgeführt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren mit alleiniger Anwesenheit des Verwalters ... - Corona-Virus

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigentümerversammlung: Vollmachtsverfahren mit alleiniger Anwesenheit des Verwalters unzulässig!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona: Versammlung ohne Eigentümer?

  • wir-breiholdt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Eigentümerversammlungen: Neues Recht und Corona

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümerversammlung in Coronazeiten (IMR 2020, 508)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 158

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 235/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Folgen unterbliebener Einladung eines

    Auszug aus AG Lemgo, 24.08.2020 - 16 C 10/20
    Wurde sämtlichen Wohnungseigentümer damit die Teilnahme an der Eigentümerversammlung verwehrt, unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof (NJW 2012, 3571-3572) zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2020 - 13 S 108/20

    In der Corona-Pandemie dürfen Wohnungseigentümerversammlungen im Umfang

    Denn die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch das Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (Schmidt/Zschieschack, COVID-19, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner).

    Anders als das Amtsgericht meint, enthält die Einladung keine "Ausladung" einzelner Eigentümer (anders bei AG Lemgo ZWE 2020, 480, wo ausdrücklich darauf verwiesen wurde, nicht zu erscheinen), in der hier maßgeblichen Einladung ist lediglich darauf verwiesen worden, dass ein Versammlungssaal für 10 Personen angemietet wurde, zugleich ist auf die Erteilung von Vollmachten hingewiesen worden.

    Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie, in welchen der Verwalter bei der Auswahl des Versammlungsortes die Abstandsgebote und Hygiene-Vorschriften einzuhalten hat, ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben (zu den Einzelheiten ..., COVID-19, 2. Aufl., § 4 Rn. 11, 47 ff.; ebenso Först NZM 2020, 493 (496); Greiner ZWE 2020, 480).

    Bei der Auswahl in welcher Größe ein Versammlungsort angemietet wird, darf sich der Verwalter natürlich von der zu erwartenden Teilnehmerzahl leiten lassen und muss (wie sonst allerdings auch) nicht, jedenfalls wenn dies nicht zu erwarten ist, einen Saal anmieten, der in jedem Falle sämtliche Eigentümer fasst (zutreffend Greiner ZWE 2020, 480; offengelassen AG Dortmund ZMR 2020, 790).

  • BGH, 08.03.2024 - V ZR 80/23

    Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung

    Nach verbreiteter, insbesondere in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellt die mit der Aufforderung zur Vollmachtserteilung verbundene Einladung zur Versammlung der Sache nach eine Ausladung dar, die in den Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts eingreift und zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt (vgl. AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2022, 255, 256; ZWE 2022, 326 Rn. 18 f.; AG Hannover, ZMR 2021, 686; AG Bad Schwalbach, ZMR 2021, 347; AG Lemgo, ZMR 2021, 158; AG München, ZMR 2021, 159, 160; AG Kassel, ZfIR 2020, 787 Rn. 16; BeckOGK/G. Hermann, WEG [1.12.2023], § 23 Rn. 159.1; BeckOK WEG/Bartholome [1.1.2024], § 24 Rn. 220; Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 24 Rn. 69; Rüscher in Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrecht, 8. Aufl., § 18 Rn. 217; so wohl auch Riecke, MDR 2021, 213, 214).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.01.2022 - 980a C 23/21

    Beschlüsse auf "Ein-Mann"-Versammlung sind nichtig!

    Darin ist eine Ausladung der Eigentümer und ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zu sehen (so in ähnlichen Fällen AG Lemgo, ZWE 2020, 480 = ZMR 2021, 158; AG Kassel, ZWE 2021, 136 = ZMR 2021, 73; AG Hannover, ZMR 2021, 686; AG München, ZMR 2021, 159); es handelte sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung zur Vollmachtserteilung (vgl. dazu etwa AG Marburg, ZMR 2021, 620).
  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2023 - 13 S 60/22

    Beschlüsse auf "Ein-Personen-Versammlung" sind nur anfechtbar!

    Kammer ZWE 2021, 134; für Nichtigkeit bei Einladung zu einer Versammlung "im Vollmachtsverfahren" AG Lemgo ZWE 2020, 480 m abl Anm. Greiner).
  • LG Bremen, 04.02.2022 - 4 S 239/21

    Einladung oder doch Ausladung zur Eigentümerversammlung?

    So wurde in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Wohnungseigentümer zu der Versammlung nicht erscheinen sollen (vgl. AG Hannover, Urteil vom 07. Januar 2021 - 480 C 8302/20), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versammlung im Verwalterbüro als " Vollmachtsverfahren " stattfinden solle und dieses Büro für Publikumsverkehr geschlossen sei (vgl. AG Lemgo, Urteil vom 24. August 2020 - 16 C 10/20), 150 Eigentümer in einen Raum der zum Aufenthalt von 20 Menschen geeignet ist geladen und explizit vom persönlichen Erscheinen abgeraten (AG Mettmann, Urteil vom 19. April 2021 - 26 C 1/21), sowie ausdrücklich zu einer Eigentümerversammlung als sog. " Ein-Mann-Versammlung " eingeladen (AG München, Urteil vom 19. November 2020 - 483 C 8456/20 WEG).
  • AG Bonn, 27.02.2023 - 211 C 57/21

    Pflicht zur Durchführung einer Eigentümerversammlung?

    Sind Versammlungen nicht schlechthin verboten, sondern Beschränkungen unterworfen, kann und muss eine anstehende Versammlung einberufen werden (Greiner, in: ZWE 2020, 480, beck-online).
  • AG Kaufbeuren, 09.09.2021 - 5 C 34/21

    Auf Corona-Ein-Mann-Versammlungen gefasste Beschlüsse: Nur anfechtbar!

    Eine Beschlussfassung im Wege der obligatorischen Vollmachtserteilung ist auch in § 23 WEG n.F. ausdrücklich nicht vorgesehen Eigentümer haben auch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht nur das Recht, ihren Willen durch das Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2020, 2-13 S 108/20; Schmidt/Zschieschack, COVID- 19, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo, ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner).
  • LG Frankfurt/Main, 30.08.2022 - 13 S 4/22

    Versammlungsort muss groß genug für alle sein!

    Denn die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (Zschieschack in Schmidt, COVID-19 - Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo NZM-info Heft 22/2020, IX = ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner ZWE 2020, 482).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.12.2021 - 980b C 12/21

    Einladung zur Eigentümerversammlung ist Ausladung: Beschlüsse nichtig!

    Darin ist eine Ausladung der Eigentümer und ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zu sehen (so in ähnlichen Fällen AG Lemgo, ZWE 2020, 480 = ZMR 2021, 158; AG Kassel, ZWE 2021, 136 = ZMR 2021, 73; AG Hannover, ZMR 2021, 686; AG München, ZMR 2021, 159); es handelte sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung zur Vollmachtserteilung (vgl. dazu etwa AG Marburg, ZMR 2021, 620).
  • AG Bochum, 14.03.2023 - 95 C 23/22

    Beschlüsse einer Ein-Mann-Vertreterversammlung sind nichtig; §§ 23, 24 WEG

    Denn die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch AbstimmungsverhaIten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auT der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen (Zschieschack in Schmidt, COVID-19 - Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; AG Lemgo NZM-info Heft 22/2020, IX = ZWE 2020, 480 mit Anm. Greiner ZWE 2020, 482).
  • AG Erfurt, 21.06.2023 - 5 C 1696/20

    Wohneigentumsrecht: Einschränkung des Teilnahmerechts an Eigentümerversammlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht